

Budget
Flexibles Budget, flexible Leistungen
Je nach Tarif steht jedem Mitarbeiter pro Jahr ein festes Budget für den vielseitigen Leistungskatalog zur Verfügung. Aus diesem nehmen Ihre Arbeitnehmer die Leistungen in Anspruch, die sie benötigen. Die Kosten werden bis zur festgelegten Budgethöhe erstattet. Die Württembergische bietet Seit Juli 2023 Budgettarife in der bKV an.

Budgetstufen
300 Euro Jahresbudget
600 Euro Jahresbudget
900 Euro Jahresbudget
1200 Euro Jahresbudget
Budgetteilung:
Beginnt die Versicherung nicht am 01. Januar eines Kalenderjahres, vermindert sich für dieses Kalenderjahr der vorgesehene Erstattungshöchstbetrag um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat.
Entgeltfreie Zeiten:
Dieser Tarife beinhaltet eine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Sabbatical, Familienpflegezeit und Mutterschutz).
Mindestteinehmerzahl:
ab 10 Mitarbeiter
Angebot für Familienmitglieder
Mitversicherung von Familienangehörigen ist mit einem anderen Tarif möglich.
Gibt es Wartezeiten?
Es gibt keine Wartezeit.
Abrechnung via APP?
Ja
Gibt es eine Gesundheitsprüfung?
Nein, bestehende Erkrankungen und laufende Behandlungen sind mitversichert.
Verzichtet der Versicherer auf die Obliegenheiten nach §9 Abs. 5 der AVB
mit Blick auf § 77 VVG, § 78 VVG und § 200 VVG?
Nein
Gibt es besondere Leistungen oder Tarifvarianten?
Erstattungsfähig sind auch über die versicherte Budgethöhe hinaus zu 100% Mehrkosten bei freier Krankenhauswahl, sofern Ihre GKV eine Vorleistung für die allgemeinen Krankenhausleistungen erbringt
Für diese Leistungen können Sie das Budget verwenden:

Sehhilfen:
100 %
medizinisch notwendige Sehhilfen und brechkraftverändernde Augenoperationen bis maximal 180 Euro pro Kalenderjahr (bzw. 120 Euro bei Budget 300)
Zu den Sehhilfen zählen Brillengläser, Brillengestelle und Haftschalen sowie Reparaturleistungen.

Naturheilverfahren:
100 %
Erstattungsfähig sind Behandlungen, Verordnungen und Untersuchungen durch Heilpraktiker nach dem gültigen Gebührenverzeichnis für Heilprakti-ker (GebüH) inklusive in Auftrag gegebene Laboruntersuchungen. Einschränkungen der Leistungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 AVB/B finden hierbei keine Anwendung.
Erstattungsfähig sind Gebühren bis zu den Höchstbeträgen des GebüH.
Nicht erstattungsfähig sind durch Heilpraktiker erbrachte Psycho-therapie sowie durch den Heilpraktiker verordnete Haarwuchs-, Abmagerungs-, Nähr- und Stärkungsmittel, Mittel zur Empfängnisverhütung, oder Mittel zur Behebung einer erektilen Dysfunktion.
Erstattungsfähig sind Kosten für im Hufeland-Leistungsverzeichnis aufgeführte Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte inklusive in Auftrag ge-gebene Laboruntersuchungen.
Erstattungsfähig sind nur die Teile der Behandlungsrechnung, die den Bestimmungen der GOÄ entsprechen und deren Höchstsätze nicht überschreiten.
Einschränkungen der Leistungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 AVB/B finden hierbei keine Anwendung.
Kosten für osteopathische Leistungen. Dafür muss mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Leistungen sind von einem Arzt schriftlich auf einem Pri-vatrezept verordnet worden, oder
- die Leistungen wurden von zur osteopathischen Leistungserbringung berechtigten Ärzten, Physiotherapeuten oder sons-tigen Leistungserbringern durchgeführt, die Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen sind oder eine osteopa-thische Ausbildung absolviert haben, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt.

Heil- und Hilfsmittel
100 %
für sonstige Heil- und Hilfsmittel.
Erstattungsfähig sind technische Hilfsmittel sowie Körperersatzstücke (einschließlich deren Reparatur, Wartung und Unterwei-sung im Gebrauch), sofern sie
- Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen (z.B. Krankenfahrstühle, Prothe-sen),
- zur Therapie oder Diagnostik erforderlich sind, um den Er-folg der Heilbehandlung zu sichern (z.B. Blutzuckermessge-räte mit Sensortechnik inklusive der notwendigen Sensoren) oder
- zur Lebenserhaltung erforderlich sind (lebenserhaltende Hilfsmittel wie z.B. Beatmungsgeräte).
Erstattungsfähige sind insbesondere Aufwendungen für
- orthopädische Maßschuhe (maximal 1 Paar pro Kalender-jahr, abzüglich 70 EUR Eigenanteil für normales Schuhwerk),
- Schuheinlagen (maximal 2 Paar pro Kalenderjahr),
- Voll- oder Teilperücken bei Haarausfall nach Chemotherapie oder bei kreisrundem Haarausfall (alopecia areata) einmal innerhalb von 2 Kalenderjahren sowie
- ärztlich verordnete Allergikerbettwäsche einmal innerhalb von 2 Kalenderjahren.
Nicht erstattet werden die Mehrkosten für Aufwendungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus. Außerdem von der Er-stattung ausgeschlossen sind Kosten zum Unterhalt bzw. Betrieb eines Hilfsmittels (zum Beispiel Batterien, Strom, Wasser). Aus-genommen von diesem Ausschluss sind Batterien für Hörgeräte, diese sind erstattungsfähig. Zudem ausgeschlossen sind Kosten für Hilfsmittel, die zum täglichen Bedarf einer gesunden Person gehören (zum Beispiel Hygieneartikel, Toilettenpapier) oder die den Bereichen Fitness bzw. Wellness zuzuordnen sind sowie Hilfsmittel, für die die Pflegepflichtversicherung leistungspflichtig ist. Nicht erstattungsfähig sind darüber hinaus Fieberthermometer, Blutdruck- oder Pulsmessgeräte.
Erstattungsfähig sind Heilmittel, sofern diese ärztlich verordnet sind und von Angehö-rigen staatlich anerkannter medizinischer Assistenzberufe (dazu gehören beispielsweise Physiotherapeuten, Logopäden, Ergothe-rapeuten, Podologen, Masseure, Krankengymnasten, Diätassis-tenten) erbracht werden.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen für GKV-Versicherte auch die gesetzlichen Zuzahlungen für Heilmittel nach§ 61 SGB V. Diese werden nach B.10 erstattet.
Erstattungsfähig sind Heilmittel in Umfang und Höhe gemäß der gültigen Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Eine aktuelle Liste des Heilmittelverzeichnisses der Bundesbeihilfeverordnung finden Sie unterwww.wuerttembergische.de/go/media/Heilmittel-Verzeichnis.
Erstattungsfähig sind gesetzlichen Zuzahlungen gemäß§ 61 SGB V, sofern Sie gesetzlich versichert sind.

Arznei- und Verbandsmittel
100 %
für Arznei- und Verbandmittel, sofern diese von Ärzten, Zahnärzten verordnet sind.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen für GKV-Ver-sicherte auch die gesetzlichen Zuzahlungen für Arznei- und Ver-bandmittel nach§ 61 SGB V. Diese werden nach B.10 erstattet.
Nicht erstattet werden Haarwuchs-, Abmagerungs-, Nähr- und Stärkungsmittel, Mittel zur Empfängnisverhütung, oder Mittel zur Behebung einer erektilen Dysfunktion.
Erstattungsfähig sind gesetzlichen Zuzahlungen gemäß§ 61 SGB V, sofern Sie gesetzlich versichert sind.

Vorsorgeuntersuchung durch Ärzte
100 %
für ambulante Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte zur gezielten Erkennung von Krankheiten.
Erstattungsfähig sind nur die Teile der Behandlungsrechnung, die den Bestimmungen der gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen und deren Höchstsätze nicht überschreiten.
Erstattungsfähig sind auch Präventionskurse gemäß § 20 Sozialgesetzbuch (SGB) V.

Schutzimpfung
100 %
Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission des Ro-bert Koch Instituts (RKI) empfohlen werden.
Dies gilt auch für Schutzimpfungen, die aufgrund beruflicher oder privater Reisen notwendig werden. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für eine Malariaprophylaxe und reisemedizinische Beratungen durch Ärzte.
Außerdem gilt dies auch für Grippeschutzimpfungen in Apotheken.

Zahnersatz
0 %
keine Leistungen

Zahnbehandlung
100 %
Erstattungsfähig sind bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung zu 100% Maßnahmen zum Zahnersatz.
Erstattungsfähig sind auch Aufbissbehelfe und Schienen, besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung und zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten), sofern diese jeweils in direktem Zusammenhang mit den Zahnersatz- oder Zahnbehandlungsmaßnahmen stehen.
Nicht erstattet wird in diesem Umfang Zahnprophylaxe und professionelle Zahnreinigung sowie stationär durchgeführte Zahnbehandlung.
Erstattungsfähig sind nur die Teile der Behandlungsrechnung, die den Bestimmungen der GOZ bzw. GOÄ entsprechen und deren Höchstsätze nicht überschreiten. Zahntechnische Leistungen sind nach den Bestimmungen der GOZ entsprechend der Höchstsätze erstattungsfähig.

Zahnprophylaxe
100 %
Erstattungsfähig ist bei ambulanter Behandlung durch approbierte niedergelassene Zahnärzte / Zahnärztinnen oder zahnmedizini-sche Fachassistenten/ -innen (Dentalhygieniker / -innen) zu 100 % Zahnprophylaxe inklusive der professionellen Zahnreinigung bis maximal 80 Euro im Kalenderjahr.
Als Zahnprophylaxe gelten zum Beispiel: Behandlung von über-empfindlichen Zahnflächen, Erstellung eines Mundhygienestatus, Fissurenversiegelung und Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung.
Erstattungsfähig sind nur die Teile der Behandlungsrechnung, die den Bestimmungen der gültigen amtlichen deutschen Gebühren-ordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen und deren Höchstsätze nicht überschreiten.

Kieferorthopädie nach Unfall
100 %
Erstattungsfähig sind zu 100% kieferorthopädische Behandlungen sofern diese nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach Versicherungsbeginn in diesem Tarif stattgefunden hat.
Erstattungsfähig sind auch besondere Maßnahmen zur Schmerz-ausschaltung, sofern diese in direktem Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Maßnahme gemäß dem vorstehenden Absatz stehen.
Erstattungsfähig sind nur die Teile der Behandlungsrechnung, die den Bestimmungen der GOZ bzw. GOÄ entsprechen und deren Höchstsätze nicht überschreiten. Zahntechnische Leistungen sind nach den Bestimmungen der GOZ erstattungsfähig.

Krankenhaustagegeld
0 Euro
keine Leistungen

Assistance-Leistungen
100 %
Die Assistance-Leistungen sind Zusatzleistungen, die das Budget nicht belasten.
Gesundheits-/Erschöpfungsprävention
Informationen zu typischen Volkskrankheiten
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