Die betriebliche Krankenversicherung
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der innovative Gehaltsbestandteil
Die betriebliche Krankenversicherung ist eine Krankenzusatzversicherung des Arbeitgebers für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hiervon profitieren alle Beteiligten. Die Beschäftigten erhalten zusätzliche Leistungen in der Gesundheitsvorsorge und -versorgung, während das Unternehmen seine Attraktivität steigert und den Krankenstand nachhaltig reduziert.
Die beste Personalzusatzleistung
Arbeits- und Datenschutzrecht
1. Arbeitsrechtliche Grundlagen einer obligatorischen bKV: Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarung und Betriebsordnung
Bei der Einrichtung einer bKV muss u.a. klar definiert sein, welche Leistungen die bKV konkret umfasst und wer anspruchsberechtigt ist. Eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist daher unerlässlich: Die sogenannte „Versorgungsordnung“ regelt die Rechte und Pflichten aller Beteiligten.
Das Muster gibt Ihnen eine Orientierung, welche Regelungen zu berücksichtigen sind. Zur Erstellung einer individuellen Versorgungsordnung für das jeweilige Unternehmen sollte ein arbeitsrechtlich versierter Jurist hinzugezogen werden.
Unser Service für Sie: Gerne erstellen wir eine Versorgungsordnung und entsprechende FAQ nach ihren Vorgaben
2. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung einer bKV und sollte deshalb frühzeitig einbezogen werden.
3. Wer ist im Rahmen der AG-finanzierten bKV versicherbar?
Grundsätzlich sind alle Ihre Mitarbeiter - unabhängig vom Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand - im Rahmen der Arbeitgeberfinanzierten bKV versicherbar.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Ihre Mitarbeiter
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gesetzlich oder
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privat versichert*
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Teilzeitkräfte** oder
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noch in der Ausbildung / Probezeit
sind. Natürlich können Sie aber auch gewissen Personengruppen nach objektiven Gründen (siehe oben) vom Versicherungsschutz ausschließen (z.B. Mitarbeiter im Rahmen der Probezeit).
*Für privat Versicherte können möglicherweise nicht alle abgeschlossen werden.
**Zur Prüfung der Versicherbarkeit von 450 EUR-Kräften muss eine Anfrage bei GVU erfolgen.
4. Welche Finanzierungsarten gibt es?
Als Unternehmen können Sie wählen, ob Sie Ihren Mitarbeitern Gesundheitsschutz zu besonders günstigen Konditionen (Arbeitnehmerfinanzierung) anbieten oder die bKV sogar vollständig finanzieren möchten (Arbeitgeberfinanzierung). Auch die Finanzierung einzelner Tarife bei gleichzeitiger Bereitstellung aller weiteren Tarife als Arbeitnehmerfinanzierung ist möglich.
Sie entscheiden sich für eine Lösung und wir kümmern uns um den Rest. Mischformen sind möglich: Wir entwickeln für Ihre bKV auch Kombinationen aus arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Tarifen oder gestaffelte Angebote für verschiedene Berufsgruppen.
5. Ist die bKV steuerlich absetzbar?
Eine Sachzuwendung ist bis zu 44 EUR im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Der arbeitgeberfinanzierte bKV-Beitrag ist Sachlohn, wenn der Mitarbeiter
1. einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die bKV,
2. kein Wahlrecht zwischen bKV und Gehaltserhöhung und
3. einen direkten Anspruch auf die ausgezahlte Leistung hat.
Wird die Freigrenze nicht überschritten, ist der arbeitgeberfinanzierte bKV-Beitrag als Betriebsausgabe steuer- und sozialversicherungsfrei.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Bereich Steuer.
6. Muss sich der Arbeitgeber um die Leistungsabrechnung /-erstattung kümmern?
Nein, Arbeitgeber brauchen sich nicht um die Leistungsabrechnung kümmern. Die Angestellten sind bei uns versichert und wir übernehmen den kompletten Prozess der Leistungsabrechnung bzw. Leistungsabwicklung.
Die Leistungsabrechnung erfolgt stets zwischen dem Mitarbeiter und dem Versicherer – unabhängig von der Finanzierungform. Hier können die Mitarbeiter unsere Gesundheitsapp nutzen und die Rechnung problemlos, einfach und direkt digital einreichen.
7. Was muss zum Thema Datenschutz beachtet werden?
Zum Schutz personenbezogener Daten verpflichten sich die Vertragsparteien, die jeweils für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Darüber, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einer obligatorischen bKV die personenbezogenen Daten wie Anrede, Name, Geburtsdatum und Anschrift seiner Beschäftigten in einer ExcelListe an den Versicherer meldet, sollte er seine Mitarbeiter entsprechend vorab informieren.
Steuerrecht
es gibt verschiedene Möglichkeiten
Gesunde Entlohnungspolitik - Fördern Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter mit der bKV
Mit einer bKV schließt ein Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab, wobei er die Beiträge übernimmt. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Aspekte je mögliche Besteuerungsvariante werden im Folgenden näher beleuchtet.
Grundsätzlich gilt unabhängig der gewählten Variante:
•Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer sein.
•Die Beiträge muss der Arbeitgeber direkt an das Versicherungsunternehmen zahlen.
•Alle empfangenen Leistungen aus einer bKV sind für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, es erfolgt somit keine nachgelagerte Versteuerung beim Arbeitnehmer.
•Arbeitgeber können die Beiträge zur bKV, und den ggf. übernommenen Anteil der Steuer sowie Sozialabgaben voll als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG absetzen.
Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Die Voraussetzungen für den Sachbezug sind:
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Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann
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Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer sein
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Arbeitgeber muss die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen zahlen
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Im § 8 des EStG wurde der Absatz 4 zur Klarstellung der Zusätzlichkeitsvoraussetzungen für die Anwendung des Sachbezugs hinzugefügt:
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Die Leistung (Sachbezug) darf nicht auf den Anspruch auf ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angerechnet werden
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Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt werden
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Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits getroffenen, künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhung gewährt werden
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Bei Wegfall der Sachbezugsleistung darf der Arbeitslohn nicht um diesen Wert erhöht werden
Für Sachbezüge gilt die 44-€-Freigrenze, so dass die Beitragszahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird. Dies geht aus den Urteilen des BFH vom 7.6.2018 (VI R 13/16 im BStBl II 2019 Seite 371) und vom 4.7.2018 (VI R 16/17 im BStBl II 2019 Seite 373) hervor.
Der Bundesrat hat in seiner 998. Sitzung am 18. Dezember 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 16. Dezember 2020 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 zuzustimmen. Die steuerfreie Sachbezugsfreigrenze wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 € auf 50 € für alle Beschäftigten ab dem 01.01.2022 angehoben.
Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV
Die Voraussetzungen für die Pauschalierung sind:
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Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann
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Jährliche Zahlung der Beiträge, damit ein sonstiger Bezug beim Arbeitnehmer vorliegt
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Pauschalierung von sonstigen Bezügen nur bis zu 1.000 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich
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Gewährung der bKV für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern
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(Eine größere Anzahl wird stets ohne Prüfung bei mindestens 20 Arbeitnehmern anerkannt. Bei weniger als 20 Arbeitnehmern ist die Gewährung ebenfalls möglich. Hierbei sind die besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers zu berücksichtigen und es muss mit der Pauschalierung ein Vereinfachungseffekt erzielt werden (R 40.1 Abs. 1 LStR 2015)
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Unternehmensabhängige Beantragung der Pauschalierung über das zuständige Betriebsstättenfinanzamt
Folgende Angaben werden für die Berechnung des durchschnittlichen Lohnsteuersatzes (Vergleich Berechnungsverfahren in 40.1. Abs. 3 LStR 2015) benötigt:
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Anzahl der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer je Steuerklasse
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Durchschnittlich gezahlte sonstige Bezüge (Beitrag zu bKV) je Arbeitnehmer
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Durchschnittliche Jahresbruttoarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer
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Auf die Beiträge, die als sonstige Bezüge gelten, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, da die Beiträge sozialversicherungsrechtlich „zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen (…)“ zu zählen und damit „dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (…) nicht zuzurechnen (…)“ sind. Dies geht aus der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.11.2019 hervor.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Die Voraussetzungen für die Pauschalierung sind:
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Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann
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bKV-Beiträge werden aus betrieblichem Anlass zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn übernommen
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Pauschalierung wird einheitlich für die bKV-Beiträge sämtlicher Arbeitnehmer innerhalb eines Wirtschaftsjahres vorgenommen
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Pauschalierung nur bis 10.000 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich
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Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 % ist in der Lohnsteueranmeldung der Betriebsstätte anzumelden und abzuführen.
Die Beitragszahlungen stellen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Nettolohnversteuerung als Barlohn nach § 14 Abs. 2 SGB IV i.V.m. R 39b.9 LStR (zu § 39b EStG)
Die Voraussetzungen für die Nettolohnversteuerung sind:
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Bestehen einer arbeitsvertraglichen Regelungen zur bKV aus der hervorgeht, dass die Beiträge zur bKV als Barlohn (Beitragszusage) gewährt werden
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Arbeitgeber trägt neben dem Beitrag zur bKV auch die darauf anfallenden Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) in voller Höhe
Der bKV-Beitrags wird als Nettolohn betrachtet und individuell hochgerechnet auf den Bruttolohn je Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Lohnsteuermerkmale